Bankgebühr laut BGH Urteil bei Umschuldung unzulässig

Am 10. September 2019 hat der BGH, der Bundesgerichtshof ein Urteil gesprochen, nachdem Sparkassen und Banken bei Umschuldungen für die Übertragung der Grundschuld keine zusätzlichen Gebühren mehr erheben dürfen. Eingereicht hatte die Klage der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Die Richter am Bundesgerichtshof sind zu der Entscheidung gekommen, dass für die Abtretung einer Baufinanzierung im Bereich von Umschuldungen keine zusätzlichen Gebühren mehr durch Sparkassen und Banken verlangt werden dürfen. Die Beklagte in dem Verfahren war die Sparkasse Steinfurt, die in ihren Geschäftsbedingungen eine Klausel untergebracht hatte, durch welche 100 Euro von den Kunden gezahlt werden mussten, wenn nach dem Ablauf der Zinsbindung eine bestehende Grundschuld im Bereich der Treuhandauflagen an ein anderes Bankinstitut übertragen werden sollte.

Nach den Verbraucherschützern ist es eine Grundpflicht der Banken eine Grundschuld abzutreten

Schon einige Zeit dauerte der Rechtsstreit zwischen der Sparkasse Steinfurt und der Verbraucherzentrale nun bereits an. Während dieser Zeit wurden bereits zwei Vorinstanzen durchlaufen. In den Augen der Verbraucherschützern ist die von der Sparkasse erhobene, sogenannte „Treuhandgebühr“ schon lange beklagenswert gewesen. Die Verbraucherschützer sind der Meinung, dass die Ablösung eines Kredites zu den Grundpflichten eines Bankinstituts gehört und der Kunde deswegen für diese Dienstleistung nicht zur Kassen gebeten werden darf. Dies äußerte die Verbraucherzentrale ebenfalls öffentlich auf ihrer Webseite.

Der Anwalt der beklagten Sparkasse versuchte allerdings so zu argumentieren, dass der Kunde allerdings auf diese Dienstleistung der Banken angewiesen wäre, da er ohne diese kein neues Darlehen gewährt bekommen würde. Daher wäre die Gebühr, laut seinem Plädoyer, durchaus legitim. Allerdings bliebt diese Argumentation vor dem Gericht erfolglos.

Die Grundschuldübertragung

Wenn die Umschuldung stattfindet, dann muss im jeweiligen Grundbuch die Grundschuld auf die neue Bank durch die alte Bank übertragen werden. Der neue Kredit macht es für die neue Bank möglich, die Restschuld an die alte Bank zu zahlen. Erst, wenn dieser Prozess bewerkstelligt wurde, kann das neue Bankinstitut ins Grundbuch an erster Stelle als neuer Gläubiger eingetragen werden.

In erster Instanz wurde die Klage der Verbraucherzentrale durch das Landgericht Dortmund zu Beginn des Jahres 2018 zunächst abgewiesen (25 O 311/17). In der nächsthöheren Instanz wurde die Klausel der Sparkasse allerdings durch das Oberlandesgericht Hamm Ende des Jahre 2018 für unzulässig erklärt (19 U 27/18). Und nun wurde die Revision der beklagten Sparkasse durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Dieser bestätigte, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm korrekt war. Der Kreditnehmer wird durch die vorliegende Klausel unverhältnismäßig benachteiligt.

Gebühr für die Umschuldung betrifft womöglich eine Vielzahl von Kreditnehmern

Die Verbraucherschützer haben also nun auch die Bundesrichter auf ihrer Seite. Für einen Kredit darf eine Bank nur eine Gebühr verlangen, und das sind die Zinsen. Außerdem haben die Banken die Pflicht, dass eine Umschuldung für die Kreditnehmer ermöglicht wird, deshalb müssen diese gegen Treuhandauflagen die notwendigen Sicherheiten freigeben. Der Bundesgerichtshof sieht darin keine Sonderleistung, sondern vielmehr eine Grundpflicht der Bank. Daher ist die Erhebung der Gebühr unzulässig.

Durch den Bundesverband der Verbraucherzentrale wurde bereits geäußert, dass womöglich nicht nur die Kunden der Sparkasse in Steinfurt von dieser Gebühr betroffen waren. Für alle Kreditnehmer und Verbraucher stellt das Urteil des BGH einen wahren Erfolg dar.

Antrag