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Finanzierungslösungen

Was ist das Grund­buch und wel­che Funk­ti­on er­füllt es?

Aufgeschlagener Grundbuchauszug auf einem Schreibtisch neben einem Laptop mit elbehyp-Dashboard.

Der Aufbau eines Grundbuchblatts im Überblick

Jedes Grundstück besitzt ein eigenes Grundbuchblatt, das nach einem einheitlichen Bundesstandard gegliedert ist. Um einen Grundbuchauszug richtig zu lesen, hilft ein Blick auf die einzelnen Abschnitte:

Aufschrift und Bestandsverzeichnis

Die Aufschrift nennt das zuständige Amtsgericht, den Grundbuchbezirk und die Blattnummer. Direkt darauf folgt das Bestandsverzeichnis. Hier wird das Grundstück nach den Daten des amtlichen Katasteramts präzise beschrieben – mit Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Lagebezeichnung, Nutzungsart und Grundstücksgröße.

Abteilung I: Eigentumsverhältnisse

In Abteilung I steht schwarz auf weiß, wer Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie ist. Hier wird auch die rechtliche Grundlage des Erwerbs vermerkt – beispielsweise Auflassung (Kauf), Erbschaft oder Zuschlag in einer Zwangsversteigerung.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

In Abteilung II finden sich sämtliche Belastungen des Grundstücks, die keine reinen Grundpfandrechte sind. Dazu gehören:

  • Dienstbarkeiten: Etwa Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte zugunsten von Nachbarn oder Versorgungsunternehmen.

  • Wohn- und Nießbrauchrechte: Das Recht, eine Immobilie lebenslang zu bewohnen oder deren Erträge zu nutzen.

  • Verfügungsbeschränkungen: Vermerke über ein laufendes Insolvenzverfahren, Testamentsvollstreckung oder Zwangsversteigerung.

  • Vormerkungen: Typischerweise die Auflassungsvormerkung, die den Käufer zwischen Beurkundung und endgültiger Eigentumsumschreibung absichert.

Abteilung III: Grundpfandrechte

Abteilung III ist für die Finanzierung von zentraler Bedeutung. Hier werden Grundschulden und Hypotheken eingetragen, die Banken als Kreditsicherheit dienen. Das Grundpfandrecht sichert dem Kreditgeber das Recht, bei nachhaltigem Zahlungsausfall die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung zu verwerten.

Entscheidend ist hierbei der sogenannte Rang: Stehen mehrere Grundschulden in Abteilung III, wird im Verwertungsfall zuerst die erstvermerkte Forderung bedient, danach nachfolgende Ränge.

Einsichtnahme: Wer darf das Grundbuch einsehen?

Das Grundbuch ist zwar ein öffentliches Register, aber nicht frei zugänglich. Um Missbrauch und unberechtigte Neugier zu verhindern, verlangt der Gesetzgeber nach § 12 der Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse.

Einsicht erhalten:

  • Eigentümer und im Grundbuch eingetragene Rechteinhaber.

  • Notare, Gerichte und Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Aufgaben.

  • Kaufinteressenten – sofern sie eine schriftliche Vollmacht des aktuellen Eigentümers vorlegen.

  • Kreditinstitute und Finanzierungsberater, die im Auftrag der Eigentümer oder Käufer eine Baufinanzierung vorbereiten.

  • Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer.

Reine Kaufneugier ohne Vollmacht reicht für eine Grundbucheinsicht nicht aus.

Unsere Erfolgsbilanz

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Zufriedene Kunden

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10.000+ erfolgreiche Finanzierungen

Das sa­gen un­se­re Kun­den

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    Ein sehr kompetentes Team die uns sehr gut beraten haben und immer mit Rat und Tat zur Seite standen. Wir sind sehr zufrieden.

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    Erneut ein großes Dankeschön an Herrn Bode, der mir auch bei unserer Anschlußfinanzierung hilfreich zur Seite stand. Liebe Grüße aus Fulda

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  • Vom ersten Kontakt bis zur Vollendung in allen Abschnitten uneingeschränkt empfehlenswert!

    Eins vorneweg: Ich schreibe in der Regel keine Rezensionen, die elbehyp hat aber eine verdient - und zwar geltend für jede* Mitarbeiter*in zu jedem Kontaktanlass! Ich habe mich mit einer schier ausweglosen Situation mit viel Skrupel und sehr wenig Hoffnung an die elbehyp gewandt, ganz nach dem...

    - MaJung

  • Was soll ich sagen...

    Was soll ich sagen.. wir haben das Haus! Und das obwohl man uns bei einem anderen Verein mit (Doktortietel) mitgeteilt hat das es wohl schwierig wird und dann nicht mehr für uns zu erreichen war obwohl wir alles gemacht haben was uns aufgetragen wurde🤷‍♂️ Hier wurden wir super beraten und...

    - Ronny Milewski

Wir haben Antworten

Häu­fig ge­stell­te Fra­gen

Ja, bei elbehyp ist eine Finanzierung auch mit negativen Schufa-Einträgen möglich. Wir arbeiten mit spezialisierten Partnern zusammen, die alternative Bewertungskriterien nutzen und individuelle Lösungen für Ihre Situation finden können.
In der Regel erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden eine erste Rückmeldung. Die vollständige Bearbeitung und Auszahlung kann je nach Komplexität Ihres Falls zwischen 5 und 14 Werktagen dauern.
Für die Antragstellung benötigen Sie Einkommensnachweise der letzten 3 Monate, einen gültigen Personalausweis, aktuelle Kontoauszüge sowie ggf. Nachweise über vorhandene Sicherheiten wie Immobilien. Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall erforderlich sein.
Nein, bei elbehyp entstehen Ihnen keine Vorkosten. Wir arbeiten erfolgsabhängig und erhalten nur im Falle einer erfolgreichen Kreditvermittlung eine Provision. Die Anfrage und Unterstützung sind für Sie vollkommen unverbindlich und kostenfrei.
Die Finanzierung kann flexibel eingesetzt werden - ob für den Immobilienkauf, Renovierungen, Umschuldungen, Betriebsmittel oder zur freien Verwendung. Wir finden gemeinsam die passende Lösung für Ihren individuellen Bedarf.
Die Zinshöhe ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie Bonität, Kreditsumme, Laufzeit und vorhandenen Sicherheiten. Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot mit transparenten Konditionen, das genau auf Ihre Situation zugeschnitten ist.